Für die Plattform “Bundeszentrale für politische Bildung” hat der renommierte Staatsrechtler Prof. Dr. Otto Luchterhandt folgendes Gutachten verfasst: Berg-Karabachs Anspruch auf Unabhängigkeit hat Vorrang vor dem Recht Aserbaidschans auf territoriale Integrität. Aserbaidschan ist 1991 gemäß Sowjetrecht ohne Berg-Karabach aus der UdSSR ausgetreten. Damit konnte Berg-Karabach sein völkerrechtliches Sezessionsrecht in Anspruch nehmen und im anschließenden Sezessionskrieg (1992-1994) durchsetzen.
Berlin – December 07, 2021
Prof. Dr. Otto Luchterhandt em, Studium der Rechts- und Staatswissenschaften, Slavistik und Osteuropäischen Geschichte in Freiburg/Br. und Bonn (1965-1970); Promotion über Staat und Kirche in der Sowjetunion bei Boris Meissner (1974), Habilitation über Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland (1986), beides an der Universität zu Köln. Wiss. Assistent im Kölner Institut für Ostrecht (1975-1990); Professur für Öffentliches Recht und Ostrecht, Direktor der Abteilung für Ostrechtsforschung, Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg (1991-2008); zahlreiche Publikationen zu Verfassung, Recht und Politik in Ostmittel-, Südost- und Osteuropa (UdSSR/Russland/GUS) sowie zum Völkerrecht; seit 1992 tätig als Verfassungs- und Rechtsberater in deutschen Regierungsprogrammen (GTZ/GIZ; IRZ-Stiftung), für Politische Stiftungen und in EU-TACIS-Projekten vor allem in Russland, Ukraine, Armenien, Kasachstan und Usbekistan; 2009 Völkerrechtsexperte der EU-Mission zur Untersuchung der Hintergründe des Georgienkrieges von 2008.
Der Anspruch der Republik Arzach/Berg-Karabach auf staatliche Unabhängigkeit hat seine maßgebende völkerrechtliche Grundlage im Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Seine Respektierung und Verwirklichung sind ausdrücklich als “Ziele der Vereinten Nationen” anerkannt (Art. 1 Nr. 2; Art. 55 UNO-Charta). Den rechtlichen Inhalt des Prinzips bestimmen die identisch formulierten Art. 1 Abs. 1 der beiden 1976 in Kraft getretenen Internationalen Pakte der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über zivile und politische bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (United Nations Treaty Series [UNTS] Bd. 999, S. 171 bzw. UNTS Bd. 993, S. 3).
Es besteht in dem “Recht aller Völker, frei und ohne Einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten”. Die Befugnis, auch über den politischen Status frei zu befinden, haben die Vereinten Nationen 1970 im (fünften) Grundsatz “Principle of Equal Rights and Self-Determination of peoples” der Friendly Relations Declaration mit der Anerkennung folgender “Möglichkeiten” konkretisiert: 1. Gründung eines souveränen und unabhängigen Staates; 2. freie Assoziation mit einem unabhängigen Staat; 3. freie Eingliederung in einen unabhängigen Staat; 4. Eintritt in einen anderen vom Volk frei bestimmten unabhängigen Status. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker hat die Qualität von “zwingendem Recht” (ius cogens). Es gehört damit zu den höchstrangigen Normen des Völkerrechts. Verträge zwischen Staaten, die dem Prinzip widersprechen, sind nichtig. [1]
Das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts der Völker steht, wenn es um die Abspaltung (Sezession) eines Volkes von seinem Mutterstaat geht, in einem Spannungsverhältnis zu dem Völkerrechtsprinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (Art. 2 Nr. 1 UNO-Charta) und dem damit verbundenen Prinzip der territorialen Integrität (vgl. Art. 2 Nr. 4 UNO-Charta). Beide Prinzipien – das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts und das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten – können je nach den konkreten politischen Umständen jeweils ein unterschiedliches – höheres oder geringeres – Gewicht haben. Das hat rechtliche Auswirkungen darauf, welches der beiden Prinzipien Vorrang hat und sich gegenüber dem anderen im Konfliktfall durchsetzt.
Im Falle der armenischen Republik Arzach/Bergkarabach setzt sich das Selbstbestimmungsrecht gegenüber der Souveränität und territorialen Integrität der Republik Aserbaidschan durch, denn die Armenier, die noch zur Zeit der Sowjetunion die Republik Arzach/Berg-Karabach gegründet haben, erfüllen erstens die Kriterien eines “Volkes” im Sinne des Selbstbestimmungsrechts, und sie können, zweitens, die höchste Form und Stufe des Selbstbestimmungsrechts für sich in Anspruch nehmen, d.h. die Sezession von der Republik Aserbaidschan und die Gründung eines eigenen Staates.
Der Konflikt um das Selbstbestimmungsrecht der Armenier von Bergkarabach reicht bis in die Zeit der Auflösung des Zarenreiches am Ende des Ersten Weltkrieges zurück. Er gilt daher als der älteste interethnische, nationale Konflikt in der Ende Dezember 1922 gegründeten Sowjetunion. Nachdem die Kommunistische Partei Russlands (RKP) aufgrund der persönlichen Intervention Stalins im Juli 1921 durchgesetzt hatte, dass “Karabach” nicht, wie zuvor entschieden, in die armenische, sondern in die aserbaidschanische Sowjetrepublik eingegliedert wird, beschloss die Führung in Baku am 7. Juli 1923, “aus dem armenischen Teil von Berg-Karabach ein Autonomes Gebiet (…) als integraler Bestandteil der Aserbaidschanischen SSR zu bilden”. Damit waren die in Karabach von Alters her kompakt siedelnden Armenier als eine eigene Volksgruppe anerkannt und aus der Gesamtheit der armenischen Minderheit in Aserbaidschan rechtlich herausgehoben. In dem an die Sowjetrepublik Armenien angrenzenden “Autonomen Gebiet Berg-Karabach” bildeten die Armenier damals mit ca. 85 Prozent der Einwohner die große Mehrheit. [2] Die Qualität eines Volkes im Sinne des Völkerrechts haben die Armenier Bergkarabachs bis zum Ende der UdSSR nicht verloren.
Das Problem war durch den Autonomiestatus aber nicht gelöst worden. Der Konflikt zwischen Karabach-Armeniern und Aserbaidschanern ist während der gesamten Sowjetzeit immer wieder aufgebrochen und erreichte im Zuge des von Michail Gorbatschows Perestrojka in der UdSSR ausgelösten “Völkerfrühlings” seinen Höhepunkt: Das Volk von Bergkarabach konstituierte sich am 2. September 1991 als “Republik”, d.h. als Staat, beschloss am 10. Dezember 1991 im Wege eines frei und fair durchgeführten Referendums mit erdrückender Mehrheit seine Unabhängigkeit von der aserbaidschanischen Sowjetrepublik und bestätigte die Entscheidung am 6. Januar 1992, also unmittelbar nach dem Ende der Sowjetunion (25.12.1991), förmlich durch Parlamentsbeschluss.
Der Versuch der zur gleichen Zeit unabhängig gewordenen aserbaidschanischen Sowjetrepublik, die Abspaltung Bergkarabachs mit militärischer Gewalt zu verhindern, zwang den Armeniern Bergkarabachs einen Unabhängigkeitskrieg auf, den sie mit Unterstützung der Republik Armenien und der weltweiten armenischen Diaspora für sich entscheiden konnten. Unter dem Druck dieser Erfolge kam durch Vermittlung Russlands am 11. 5.1994 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Armenien, Aserbaidschan und Bergkarabach zustande, das bis zu einer von der KSZE/OSZE zu vermittelnden und in Minsk (Belarus) endgültig auszuhandelnden Friedensregelung des Konfliktes gelten sollte. Der dreiseitige völkerrechtliche Vertrag im Sinne von Art. 12 der Wiener Vertragsrechtskonvention (23.5.1969) bestätigte förmlich den Status Bergkarabachs als eigenständige Partei in dem Konflikt.
Zwar war die aserbaidschanische Sowjetrepublik gemäß Art. 72 der UdSSR-Verfassung von 1977 berechtigt, “frei aus der UdSSR auszutreten”, aber die Ausübung des Austrittrechts war seit dem Frühjahr 1990 im Rahmen eines Bündels von Gesetzen zur rechtlichen Effektuierung des “Sowjetföderalismus” an die Einhaltung eines bestimmten staatsrechtlichen Verfahrens geknüpft. Den Austritt aus der UdSSR hat der Oberste Sowjet Aserbaidschans mit der am 30. August 1991 verkündeten “Wiederherstellung der staatlichen Unabhängigkeit” der von 1918 bis 1920 bestehenden (nicht-kommunistischen) aserbaidschanischen Republik vollzogen.
Die Karabach-Armenier entschieden sich jedoch für den Verbleib in der Sowjetunion und konstituierten sich ihrerseits zu einer Sowjetrepublik. Dazu war Berg-Karabach durch das Gesetz der UdSSR vom 3. April 1990 “über das Verfahren der Entscheidung der Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik verbunden sind”, berechtigt. [3] Art. 3 Abs. 1 Satz 2 bestimmt: “Den Völkern der autonomen Republiken und autonomen Gebilde bleibt das Recht auf die selbständige Entscheidung der Frage über den Verbleib in der Union der SSR oder in der austretenden Unionsrepublik sowie das Recht gewahrt, die Frage ihres staatsrechtlichen Status aufzuwerfen”. Bergkarabach konnte sich als “Autonomes Gebiet” gemäß Art. 87 Abs. 3 der UdSSR-Verfassung von 1977 auf diesen Artikel berufen. Folglich ist die aserbaidschanische Sowjetrepublik 1991 ohne Berg-Karabach aus der Sowjetunion ausgetreten.
Der Oberste Sowjet Aserbaidschans ignorierte das Austrittsgesetz der Union, obgleich es mit Beteiligung der aserbaidschanischen Abgeordneten in den beiden Kammern des Obersten Sowjet der UdSSR 1990 einstimmig beschlossen worden war. Weil sich die Sowjetrepublik Aserbaidschan eigenmächtig vom Staatsrecht der Sowjetunion, d.h. von ihrer eigenen Rechtsgrundlage als Unionsrepublik, löste, hat sie dem gegenüber Bergkarabach geltend gemachten Anspruch auf territoriale Integrität ironischerweise selbst die Rechtsgrundlage entzogen.
Aserbaidschans Anspruch hing nun juristisch in der Luft. Da die Aserbaidschanische Sowjetrepublik bis zum Ende der UdSSR (25. Dezember 1991) noch kein Subjekt des Völkerrechts war, konnte Baku im Herbst 1991 seinen Anspruch auf territoriale Integrität nun weder auf das sowjetische Staatsrecht noch auf das Völkerrecht stützen. Der von Aserbaidschan gegenüber Berg-Karabach geltend gemachte Anspruch auf territoriale Integrität war daher völkerrechtlich nicht begründet. Dagegen war die Realisierung des nationalen Selbstbestimmungsrechts durch Berg-Karabach durch das sowjetische Verfassungs- und Staatsrecht gedeckt.
Das Recht zur Bildung eines eigenen Staates haben die Armenier des ehemaligen “Autonomen Gebiets Berg-Karabach”, weil sie (auch) kraft Völkerrecht zur Sezession von der Sowjetrepublik Aserbaidschan berechtigt waren und die Sezession in Übereinstimmung mit dem Rechtsinstitut der Sezession als Heilmittel (“remedial secession”) vollzogen haben. Ihm zufolge ist ein Volk dann zur Sezession berechtigt, wenn es als fremde Ethnie von dem Mutterstaat so schwerwiegend diskriminiert und unterdrückt wird, dass den Angehörigen des Volkes politische Loyalität gegenüber der Regierung und ein Verbleib in dem fremdnationalen Staat nicht mehr zugemutet werden kann. Das Rechtsinstitut der Sezession als Notwehrrecht steht in engstem Zusammenhang mit dem UN-Konzept der Schutzverantwortung (“responsibility to protect”) [4], das mit der traditionellen Vorstellung bricht, der Staat und seine Machthaber seien kraft der staatlichen Souveränität berechtigt, mit ihren Bürgern beliebig umzuspringen.
Die Armenier haben jene Erfahrung der Diskriminierung und Unterdrückung in der Sowjetrepublik Aserbaidschan insbesondere in der Schlussphase der UdSSR gemacht, als sie nach Maßgabe des sowjetischen Staatsrechts den Versuch unternahmen, friedlich und in demokratischen Schritten (Massenpetitionen; Parlamentsbeschlüsse; Referendum) das Selbstbestimmungsrecht im Staatsverband der Sowjetunion zu realisieren (1986-1991). Daran gehindert, sahen sich die Armenier von Berg-Karabach gezwungen, das Selbstbestimmungsrecht im Wege eines Unabhängigkeitskrieges gegenüber der gerade selbst erst unabhängig gewordenen Republik Aserbaidschan durchzusetzen (1992-1994). Das ist Bergkarabach erfolgreich gelungen, und davon zeugt das bereits erwähnte dreiseitige Waffenstillstandsabkommen vom 11. Mai 1994.
Der Anspruch der Republik Arzach/Berg-Karabach auf Sezession kraft “remedial secession” ist deutlich stärker zu gewichten als der von Aserbaidschan erhobene Anspruch auf Souveränität und territoriale Integrität unter Einschluss Bergkarabachs. Denn 1992/1993, also unmittelbar nach dem Untergang der Sowjetunion, stand die Souveränität der Republik Aserbaidschan auf schwachen Füßen. Im Lande herrschten bürgerkriegsähnliche Zustände, und die Republik war noch kein voll etabliertes souveränes Mitglied der internationalen Staatengemeinschaft. Gegenüber dem von der Republik Arzach geltend gemachten Selbstbestimmungsrecht hatte und hat Aserbaidschans Souveränitätsanspruch daher ein weitaus schwächeres Gewicht. Als die Republik Aserbaidschan etwa 1994/1995 schließlich zu einem vollwertigen souveränen Staat und Völkerrechtssubjekt erstarkt war, hatte sich die Republik Arzach längst von ihr gelöst und den Unabhängigkeitskrieg für sich entschieden.
Die Republik Arzach/Berg-Karabach ist zwar international nicht anerkannt, aber sie erfüllt alle Kriterien eines De-facto-Staates und besitzt deswegen nach international anerkannter Völkerrechtslehre partielle Völkerrechtssubjektivität. Die wichtigste Konsequenz daraus ist, dass die Republik Arzach gegen Angriffe von außen durch das allgemeine völkerrechtliche Gewaltverbot gemäß Art. 2 Nr. 4 der UNO-Charta geschützt wird und sich im Falle seiner Verletzung – im Prinzip nicht anders als die Republiken Aserbaidschan und Armenien – auf das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 UNO-Charta) berufen kann. Es kann und darf, wie Art. 51 Satz 1 ausdrücklich erklärt, nicht nur “individuell”, also von der Republik Arzach allein, sondern auch “kollektiv” ausgeübt werden. Die militärische Hilfeleistung an die Republik Arzach/Berg-Karabach von Seiten der Republik Armenien war deswegen keine Verletzung des Völkerrechts.
Heintze, Hans-Joachim (2016): Territoriale Integrität der Staaten: Fortbestehende Grundlage des Völkerrechts. Untersuchung vor dem Hintergrund des Berg-Karabach-Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan, Berlin.
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